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   VGH Bayern, 11.03.2021 - 14 C 21.29   

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VGH Bayern, 11.03.2021 - 14 C 21.29 (https://dejure.org/2021,73115)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.03.2021 - 14 C 21.29 (https://dejure.org/2021,73115)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. März 2021 - 14 C 21.29 (https://dejure.org/2021,73115)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Streitwertfestsetzung, Verwaltungsgerichte, Nichtabhilfeentscheidung, Streitwertbeschwerde, Nichtabhilfebeschluss, Spruchkörperbesetzung, Unzuständigkeit, Besetzung des Beschwerdegerichts, Aufhebung und Zurückverweisung, Einzelrichterentscheidung, Sachentscheidung, ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2014 - 6 E 847/14

    Laufbahnprüfung; Streitwert

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2021 - 14 C 21.29
    Daran ändert der Umstand nichts, dass der - für die Streitwertfestsetzung an sich gemäß § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3, 4 VwGO zuständige - Berichterstatter die Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat; denn der Nichtabhilfebeschluss ist nicht die angefochtene Entscheidung (OVG NW, B.v. 15.8.2014 - 6 E 847/14 - juris Rn. 1).

    Für die daraus folgende Besetzung des Beschwerdegerichts kommt es - wie gezeigt (siehe 1.) - im Ausgangspunkt eindeutig auf die Besetzung bei der erstinstanzlichen Ausgangsentscheidung, nicht aber auf die Besetzung bei der Nicht-Abhilfeentscheidung an, wobei die Nicht-Abhilfeentscheidung schon begrifflich gerade nicht die Ausgangsentscheidung ist (OVG NW, B.v. 15.8.2014 - 6 E 847/14 - juris Rn. 1).

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2021 - 14 C 21.29
    Denn eine unterlassene "Übertragung" vom Einzelrichter auf den Spruchkörper (vgl. zur möglichen Aufhebung auch in solchen Fällen Laube in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rn. 125 mit Hinweis auf BGH, B.v. 13.3.2003 - IX ZB134/02 - NJW 2003, 1254 und OLG Köln, B.v. 23.1.2006 - 2 W 4/06 - NJOZ 2007, 178) steht hier schon nicht im Raum.
  • BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04

    Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2021 - 14 C 21.29
    Dem Spruchkörper vorbehalten sind solche Entscheidungen, die in oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder im Zusammenhang mit einer vom Spruchkörper erlassenen Sachentscheidung ergehen (BVerwG, B.v. 29.12.2004 - 9 KSt 6.04 - NVwZ 2005, 466/467 unter II.1.; BayVGH, B.v. 16.11.2000 - 15 B 97.2746 - NVwZ-RR 2001, 543/543 f. mit Hinweis auf BTDrs.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2009 - 10 Ta 205/08

    Erinnerung gegen die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2021 - 14 C 21.29
    Den angesichts der Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Spruchkörpers (siehe 2.) mangels Heilung (siehe 3.) rechtswidrigen Streitwertbeschluss (Nr. 111 des Beschlusses vom 26.10.2020) einschließlich des zugehörigen Nichtabhilfebeschlusses vom 8. Dezember 2020 hebt der Senat auf und verweist die Sache entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) zur erneuten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung an das Verwaltungsgericht zurück (vgl. zu dieser Verfahrensweise allgemein OVG LSA, B.v. 20.10.2008 - 2 O 196/08 - NVwZ-RR 2009, 271; HessVGH, B.v. 26.11.2009 - 7 B 2994/09 - NVwZ-RR 2010, 501; siehe zur Möglichkeit einer Zurückverweisung im Kontext des § 66 GKG auch LAG RhPf, B.v. 22.6.2009 - 10 Ta 205/08 - juris Rn. 9; KG Berlin, B.v. 29.10.2012 - 12 W 103/12 - MDR 2013, 114).
  • VGH Hessen, 26.11.2009 - 7 B 2994/09

    Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2021 - 14 C 21.29
    Den angesichts der Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Spruchkörpers (siehe 2.) mangels Heilung (siehe 3.) rechtswidrigen Streitwertbeschluss (Nr. 111 des Beschlusses vom 26.10.2020) einschließlich des zugehörigen Nichtabhilfebeschlusses vom 8. Dezember 2020 hebt der Senat auf und verweist die Sache entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) zur erneuten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung an das Verwaltungsgericht zurück (vgl. zu dieser Verfahrensweise allgemein OVG LSA, B.v. 20.10.2008 - 2 O 196/08 - NVwZ-RR 2009, 271; HessVGH, B.v. 26.11.2009 - 7 B 2994/09 - NVwZ-RR 2010, 501; siehe zur Möglichkeit einer Zurückverweisung im Kontext des § 66 GKG auch LAG RhPf, B.v. 22.6.2009 - 10 Ta 205/08 - juris Rn. 9; KG Berlin, B.v. 29.10.2012 - 12 W 103/12 - MDR 2013, 114).
  • OLG Köln, 23.01.2006 - 2 W 4/06

    Verfassungswidrige Zulassung weiterer Beschwerde durch Einzelrichter statt

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2021 - 14 C 21.29
    Denn eine unterlassene "Übertragung" vom Einzelrichter auf den Spruchkörper (vgl. zur möglichen Aufhebung auch in solchen Fällen Laube in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rn. 125 mit Hinweis auf BGH, B.v. 13.3.2003 - IX ZB134/02 - NJW 2003, 1254 und OLG Köln, B.v. 23.1.2006 - 2 W 4/06 - NJOZ 2007, 178) steht hier schon nicht im Raum.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2008 - 2 O 196/08

    Abhilfeentscheidung bei Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2021 - 14 C 21.29
    Den angesichts der Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Spruchkörpers (siehe 2.) mangels Heilung (siehe 3.) rechtswidrigen Streitwertbeschluss (Nr. 111 des Beschlusses vom 26.10.2020) einschließlich des zugehörigen Nichtabhilfebeschlusses vom 8. Dezember 2020 hebt der Senat auf und verweist die Sache entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) zur erneuten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung an das Verwaltungsgericht zurück (vgl. zu dieser Verfahrensweise allgemein OVG LSA, B.v. 20.10.2008 - 2 O 196/08 - NVwZ-RR 2009, 271; HessVGH, B.v. 26.11.2009 - 7 B 2994/09 - NVwZ-RR 2010, 501; siehe zur Möglichkeit einer Zurückverweisung im Kontext des § 66 GKG auch LAG RhPf, B.v. 22.6.2009 - 10 Ta 205/08 - juris Rn. 9; KG Berlin, B.v. 29.10.2012 - 12 W 103/12 - MDR 2013, 114).
  • OLG München, 24.09.2012 - 5 W 1650/12

    Streitwertbeschwerde: Zuständigkeit des Einzelrichters bzw. des Kollegialgerichts

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2021 - 14 C 21.29
    Offen bleiben kann dabei, ob anderes zu gelten hat in der umgekehrten Konstellation, dass sich die Nicht-Abhilfeentscheidung eines Spruchkörpers die Ausgangsentscheidung eines Einzelrichters "zu eigen" macht (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand OLG München, B.v. 24.9.2012 - 5 W 1650/12 - NJW-RR 2013, 441 m.w.N.); denn vorliegend hat gerade nicht der Spruchkörper über die Frage der Abhilfe entschieden und sich bei der Nicht-Abhilfe eine "Einzelrichterentscheidung" zu eigen gemacht, sondern es hat - ganz im Gegenteil - der Berichterstatter der Streitwertbeschwerde gegen eine Spruchkörperentscheidung nicht abgeholfen.
  • VGH Bayern, 16.11.2000 - 15 B 97.2746
    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2021 - 14 C 21.29
    Dem Spruchkörper vorbehalten sind solche Entscheidungen, die in oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder im Zusammenhang mit einer vom Spruchkörper erlassenen Sachentscheidung ergehen (BVerwG, B.v. 29.12.2004 - 9 KSt 6.04 - NVwZ 2005, 466/467 unter II.1.; BayVGH, B.v. 16.11.2000 - 15 B 97.2746 - NVwZ-RR 2001, 543/543 f. mit Hinweis auf BTDrs.
  • KG, 29.10.2012 - 12 W 103/12
    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2021 - 14 C 21.29
    Den angesichts der Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Spruchkörpers (siehe 2.) mangels Heilung (siehe 3.) rechtswidrigen Streitwertbeschluss (Nr. 111 des Beschlusses vom 26.10.2020) einschließlich des zugehörigen Nichtabhilfebeschlusses vom 8. Dezember 2020 hebt der Senat auf und verweist die Sache entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) zur erneuten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung an das Verwaltungsgericht zurück (vgl. zu dieser Verfahrensweise allgemein OVG LSA, B.v. 20.10.2008 - 2 O 196/08 - NVwZ-RR 2009, 271; HessVGH, B.v. 26.11.2009 - 7 B 2994/09 - NVwZ-RR 2010, 501; siehe zur Möglichkeit einer Zurückverweisung im Kontext des § 66 GKG auch LAG RhPf, B.v. 22.6.2009 - 10 Ta 205/08 - juris Rn. 9; KG Berlin, B.v. 29.10.2012 - 12 W 103/12 - MDR 2013, 114).
  • VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745

    Funktionale Zuständigkeit - Entscheidung über Kostenerinnerung nach § 165 VwGO

    Nachdem der Senat den besagten Streitwertbeschluss auf eine Streitwertbeschwerde der Stadt hin aufgehoben hatte, weil die Kammer angesichts der Zuständigkeit des Berichterstatters (§ 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 VwGO) den Streitwert unzuständiger Weise festgesetzt hatte (BayVGH, B.v. 11.3.2021 - 14 C 21.29 - n.v.), wurde der Streitwert vom Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter abermals auf 10.000 EUR festgesetzt (VG München, B.v. 30.3.2021 - M 19 K 21.1456 - BeckRS 2021, 36674), woraufhin der Senat - im Rahmen einer neuerlichen Streitwertbeschwerde der Stadt - den Streitwert auf 5.000 EUR herabsetzte (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 14 C 21.1528 - BayVBl 2022, 136).

    Zwar war vorliegend die Kammer bei diesem Beschluss für die Kostengrundentscheidung nicht zuständig angesichts der Berichterstatterzuständigkeit gemäß § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 und 5 VwGO, weil die übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 161 Abs. 2 VwGO) außerhalb der mündlichen Verhandlung und ohne Zusammenhang mit der Sachentscheidung des Spruchkörpers, mithin "im vorbereitenden Verfahren" erfolgt war (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2021 - 14 C 21.29 - n.v. Rn. 8 m.w.N. zur parallelen Problematik bei der Streitwertfestsetzung).

    Jedoch ist der unzuständiger Weise gefasste Kammerbeschluss zur Kostengrundentscheidung gemäß § 158 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, sodass keine Möglichkeit besteht, den besagten Zuständigkeitsfehler zu korrigieren; insoweit unterscheidet sich die rechtliche Lage bei unzuständigen Kostengrundentscheidungen deutlich von derjenigen bei unzuständigen Streitwertbeschlüssen, wo § 68 GKG die Streitwertbeschwerde gerade eröffnet (siehe dazu BayVGH, B.v. 11.3.2021 - 14 C 21.29 - n.v.).

  • VG München, 30.03.2021 - M 19 K 21.1456

    Erneute Streitwertfestsetzung nach Zurückverweisung

    Nachdem dieser Beschwerde nicht abgeholfen wurde, hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2021 (14 C 21.29) die getroffene Streitwertfestsetzung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurück.
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